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VIII ZR 355/18 - Zustimmungsklage auch bei formell unwirksamem Erhöhungsverlangen zulässig, gerichtliche Zustimmungsverfahren auf einen vor dem Stichtag des Mietendeckels wirkenden ZeitpunktLeitsatz: ...2018 - VIII ZR 136/17, GE 2018, 991 = NJW 2018...BGH29.04.2020
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VIII ZR 136/17 - Begründung des Mieterhöhungsverlangens mit Sachverständigengutachten, keine Besichtigung der Wohnung erforderlichLeitsatz: ...(Fortführung von BGH, Urteil vom 3. Februar 2016 - VIII...BGH11.07.2018
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VIII ZR 61/15 - Vorkaufsrecht bei beabsichtigter Realteilung, Verkauf von bestimmbaren EinzelflächenLeitsatz: .... November 2013 - V ZR 96/12, BGHZ 199, 136 Rn. 17...BGH27.04.2016
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VIII ZR 77/23 - Anspruch auf Wohnungsbesichtigung durch SachverständigenLeitsatz: 1. Ein sachlicher Grund für die Verpflichtung des Mieters, dem Vermieter den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, kann dann angenommen werden, wenn zur Vorbereitung einer Vergleichsmietenerhöhung ein Sachverständiger die Mietsache besichtigen will.2. Zur Beschaffenheit der Mietsache i.S.d. § 558 BGB gehört deren Erhaltungszustand; auch wenn zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens mit einem Sachverständigengutachten dieser die Wohnung nicht unbedingt besichtigt haben muss, hat der Vermieter ein schutzwürdiges Interesse daran, das Mieterhöhungsverlangen auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtssicher zu erklären.(Leitsätze der Redaktion)BGH28.11.2023
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VIII ZR 236/18 - Preisgebundene Wohnungen als Vergleichswohnungen zur Begründung einer MieterhöhungLeitsatz: Ein Mieterhöhungsverlangen, das zur Begründung auf entsprechende Entgelte mindestens dreier vergleichbarer Wohnungen Bezug nimmt (§ 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB), ist nicht allein deshalb formell unwirksam, weil es sich bei den Vergleichswohnungen um öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraum handelt.BGH18.12.2019
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VIII ZR 219/20 - Ermäßigung des Mieterhöhungsverlangens im Verfahrenslauf löst keine neuen Fristen ausLeitsatz: Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb eines Mieterhöhungsverfahrens nach §§ 558 ff. BGB sein formell ordnungsgemäßes vorprozessuales Erhöhungsverlangen (§ 558a BGB) nachträglich - etwa mit Erhebung der Zustimmungsklage - zu ermäßigen. Einer nochmaligen - den Lauf der in § 558b Abs. 1, 2 BGB geregelten Fristen von Neuem auslösenden - Erklärung und Begründung nach § 558a BGB bedarf es hierfür nicht.BGH06.04.2022
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VIII ZR 167/20 - Formelle Anforderungen an mit einem Mietspiegel begründetes MieterhöhungsverlangenLeitsatz: ...vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, GE 2008...BGH07.07.2021
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VIII ZR 94/17 - Kein Widerrufsrecht des Mieters nach erklärter Zustimmung zur Mieterhöhung auf die ortsübliche Miete, im Fernabsatz geschlossene Verbraucherverträge, organisiertes Vertriebs- und DienstleistungssystemLeitsatz: 1. Stimmt der Mieter einer Wohnung einer vom Vermieter verlangten Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete zu (§ 558a Abs. 1, § 558b Abs. 1 BGB), so steht dem Mieter ein Recht, die erklärte Zustimmung nach Maßgabe der Bestimmungen über das Widerrufsrecht bei im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherverträgen zu widerrufen (§ 312 Abs. 1, § 312c Abs. 1, § 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB), nicht zu. 2. Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem im Sinne von § 312c Abs. 1 Halbs. 2 BGB ist nicht schon dann zu verneinen, wenn der Unternehmer zum Abschluss des Vertrages keinen vorgefertigten Standard- oder Serienbrief verwendet, sondern ein individuelles Anschreiben.BGH17.10.2018
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VIII ZR 123/20 - Mietermittlung durch Gutachten statt MietspiegelLeitsatz: ...Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, GE 2020...BGH18.11.2020
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VIII ZB 69/24 - Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Ermittlung der ortsüblichen MieteLeitsatz: Ein rechtliches Interesse gemäß § 485 Abs. 2 ZPO an der Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete i.S.v. § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB oder an der Feststellung von Wohnwertmerkmalen, mit deren Hilfe Zu- und Abschläge vom Mittelwert der einschlägigen Mietspiegelspanne zur Bestimmung der konkreten ortsüblichen Einzelvergleichsmiete vorgenommen werden können, besteht grundsätzlich nicht. Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO lässt sich weder mit der Ausgestaltung des in den §§ 558 ff. BGB geregelten Mieterhöhungsverfahrens noch mit den hiermit verfolgten Zwecken vereinbaren. Auch ist die Anordnung eines solchen Beweisverfahrens zur Vermeidung eines Rechtsstreits über eine von dem Vermieter begehrte Mieterhöhung nicht erforderlich.BGH15.07.2025
