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Urteil Räumungsverfügung bei Gewerberaum
Schlagworte
Räumungsverfügung bei Gewerberaum
Leitsätze
1. § 940a Abs. 2 ZPO ist auf Gewerberaummietverhältnisse nicht analog anzuwenden, wohl aber sind seine Wertungen im Rahmen des § 940 ZPO zu berücksichtigen.
2. Der Vermieter von Gewerberäumen kann einen Dritten regelmäßig im Wege der einstweiligen Verfügung auf Räumung in Anspruch nehmen, wenn - mit Ausnahme der Voraussetzung, dass es sich um ein Wohnraummietverhältnis handeln muss - der Tatbestand des § 940a Abs. 2 ZPO erfüllt ist.
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