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23 C 350/15 - Mietkosten für Müllbehälter als BetriebskostenLeitsatz: 1. Mietkosten für Müllbehälter sind umlagefähige Betriebskosten.2. Für die Umlage von Betriebskosten ist es unschädlich, wenn sich aus einem zugrunde liegenden Beleg ergibt, dass die betreffende Rechnung an den Eigentümer des Nachbargrundstücks oder den Voreigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks adressiert ist; es genügt, dass der betreffenden Rechnung zu entnehmen ist, dass sie sich (auch) auf das streitgegenständliche Grundstück bezieht. (Nichtamtliche Leitsätze)AG Oranienburg13.04.2016
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XI ZR 425/04 - Darlehensforderung; Belegenheit; Verjährung; Bundesrepublik Deutschland als GläubigerinLeitsatz: ...Leistung rechtlich zweifelhaft war. c) Zur...BGH28.03.2006
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X ZR 237/20 - Formularmäßige Fälligkeitsregelung zur Mietzahlung für SolaranlageLeitsatz: 1. Eine formularmäßige Bestimmung, mit der die Fälligkeit der vom Verwender geschuldeten Mietzahlungen von der Inbetriebnahme einer Anlage abhängig gemacht wird, ist unwirksam, wenn die Inbetriebnahme ausschließlich oder teilweise von einer freien Entscheidung des Verwenders abhängt. 2. Ob eine Mietzahlung eine (teilweise) unentgeltliche Leistung darstellt, ist in erster Linie nach dem Umfang der mietvertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten zu bestimmen.BGH11.11.2021
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IX ZR 237/20 - Formularmäßige Fälligkeitsregelung zur Mietzahlung für SolaranlageLeitsatz: 1. Eine formularmäßige Bestimmung, mit der die Fälligkeit der vom Verwender geschuldeten Mietzahlungen von der Inbetriebnahme einer Anlage abhängig gemacht wird, ist unwirksam, wenn die Inbetriebnahme ausschließlich oder teilweise von einer freien Entscheidung des Verwenders abhängt. 2. Ob eine Mietzahlung eine (teilweise) unentgeltliche Leistung darstellt, ist in erster Linie nach dem Umfang der mietvertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten zu bestimmen.BGH11.11.2021