Urteil Zwischenablesung
Schlagworte
Zwischenablesung; Kosten; Heizkostenverteiler
Leitsatz
Die Kosten der Zwischenablesung gehören zu denen der Verbrauchserfassung nach § 7 Abs. 2 HeizkV und sind, da sie nutzerbezogen ermittelt werden können, grundsätzlich vom ausziehenden Mieter zu tragen.
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