Urteil Zweifelhafte Vertretungsmacht


Schlagworte

Zweifelhafte Vertretungsmacht; fehlende Vollmachtsurkunde; nachträgliche Heilung; Erklärung zur Ausübung des Vorkaufsrechts; Abwicklung eines Grundstückskaufvertrags; Notarbeschwerdeverfahren

Leitsätze

a) Eine Erklärung kann neben einer Beanstandung gemäß § 180 Satz 2 BGB auch eine Zurückweisung gemäß § 174 Satz 1 BGB enthalten, sofern aus ihr eindeutig hervorgeht, dass das Bestehen der Vertretungsmacht bemängelt und zugleich das Rechtsgeschäft wegen der fehlenden Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurückgewiesen wird.

b) Die Beanstandung führt ebenso wie die Zurückweisung zu der Unwirksamkeit des einseitigen Rechtsgeschäfts, wenn eine wirksame Vertretungsmacht nicht besteht; eine nachträgliche Heilung ist ausgeschlossen.

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