Urteil Zweckentfremdungsverbot


Schlagworte

Zweckentfremdungsverbot; gewerblicher genutzter Wohnraum in Berlin (Ost); gewerbliche Nutzung ohne Magistratsbeschluss

Leitsatz

1. Wohnraum im ehemaligen Ost-Berlin, der mit Genehmigung dauerhaft vor dem 3. Oktober 1990 zu gewerblichen Zwecken genutzt wurde, unterliegt nicht dem Zweckentfremdungsverbot.

2. Die darüber hinausgehende Regelung in Ziffer 4 Abs. 2 Satz 4 AV-2. ZwVbVO, wonach ein Rats- bzw. Magistratsbeschluß erforderlich war, ist unbeachtlich. (Leitsätze der Redaktion)

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