Urteil Zweckentfremdungsverbot


Schlagworte

Zweckentfremdungsverbot; Berliner Wohnungsmarkt; Entspannung; Instandsetzung; Sanierung; Wiederzuführungsanordnung

Leitsätze

1. Im Januar 2000 konnte mit Blick auf den nur wenige Monate zurückliegenden Umzug von Bundestag und Bundesregierung von Bonn nach Berlin noch nicht von einer - in Richtung Entspannung - abgeschlossenen Entwicklung auf dem Berliner Wohnungsmarkt ausgegangen werden, so daß die II. Berliner Zweckentfremdungsverbotverordnung auf diesen Zeitpunkt Anwendung findet.

2. In der Person des Verfügungsberechtigten liegende Umstände, insbesondere seine finanzielle Leistungsunfähigkeit, sind nicht geeignet, die sich aus dem Zweckentfremdungsverbot ergebenden Verpflichtungen auszusetzen.

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