Urteil Zweckentfremdung von Wohnraum


Schlagworte

Zweckentfremdung von Wohnraum; Zweckentfremdungsverbot; Wohnraum, Umwandlung in Hotelzimmer; Bedarf, marktwirtschaftlicher

Leitsatz

1. Ein lediglich gegenwärtiger marktwirtschaftlicher Bedarf (hier fehlende preiswerte Hotelzimmer) stellt nicht zugleich einen öffentlichen Belang dar, der im Rahmen der Zweckentfremdungsverbot Verordnung Bedeutung hätte.

2. Zur Frage, wann ein Interesse des Eigentümers an der Zweckentfremdung von Wohnraum das öffentliche Interesse an der Wohnraumerhaltung überwiegt.

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