Urteil Zweckentfremdung
Schlagworte
Zweckentfremdung; Zweckentfremdung für Arztpraxis; Arztpraxis, Zweckentfremdung für
Leitsatz
1. Die auf der Grundlage des Art. 6 § 1 Mietrechtsverbesserungsgesetz erlassene Zweckentfremdungsverbot Verordnung ist in ihrem rechtlichen Fortbestand davon abhängig, daß die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen weiterhin besonders gefährdet ist.
2. Ein öffentliches Interesse an der Zweckentfremdung (hier: Erhaltung einer Facharztpraxis) gebietet noch nicht den Verzicht auf die Zahlung einer laufenden Ausgleichsabgabe. Ein Ausnahmefall i.S. des § 3 Abs. 5 ZwVbVO erfordert, daß mit der Aufhebung der Wohnnutzung unmittelbar ein öffentlicher Zweck ohne erwerbswirtschaftliches Interesse erreicht werden soll.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?
