Urteil Zweckentfremdung


Schlagworte

Zweckentfremdung; Zweckentfremdung für Arztpraxis; Arztpraxis, Zweckentfremdung für

Leitsatz

1. Die auf der Grundlage des Art. 6 § 1 Mietrechtsverbesserungsgesetz erlassene Zweckentfremdungsverbot Verordnung ist in ihrem rechtlichen Fortbestand davon abhängig, daß die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen weiterhin besonders gefährdet ist.

2. Ein öffentliches Interesse an der Zweckentfremdung (hier: Erhaltung einer Facharztpraxis) gebietet noch nicht den Verzicht auf die Zahlung einer laufenden Ausgleichsabgabe. Ein Ausnahmefall i.S. des § 3 Abs. 5 ZwVbVO erfordert, daß mit der Aufhebung der Wohnnutzung unmittelbar ein öffentlicher Zweck ohne erwerbswirtschaftliches Interesse erreicht werden soll.

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