Urteil Zweckentfremdung
Schlagworte
Zweckentfremdung; Wiederherstellung der Bewohnbarkeit von Räumen; Wohnungsstandard
Leitsätze
Bei der Beurteilung der zweckentfremdungsrechtlichen Zumutbarkeit der Beseitigung eines zur Unbewohnbarkeit von Räumen führenden Mangels oder Mißstandes sind nur die finanziellen Aufwendungen des Verfügungsberechtigten zu berücksichtigen, die erforderlich sind, um die Grenze zur Bewohnbarkeit wieder zu überschreiten.
Unbewohnbar gewordene Räume erlangen durch eine Instandsetzung oder Modernisierung erst dann wieder ihre Bewohnbarkeit, wenn die sanierten Räume zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts - tatsächlich wie rechtlich - objektiv geeignet sind.
Einen Anhalt für den Umfang der im Einzelfall zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit mindestens erforderlichen baulichen Maßnahmen und damit zugleich für den dazu notwendigen Kostenaufwand geben die Vorschriften des früheren § 40 Abs. 1 II. WoBauG über die Mindestausstattung öffentlich geförderter Wohnungen und die einschlägigen unverzichtbaren Anforderungen des jeweiligen Landesbauordnungsrechts an Wohnungen.
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