Urteil Zweckentfremdung
Schlagworte
Zweckentfremdung; Abrissgenehmigung; Renditeberechnung; Steuervorteile
Leitsätze
Bei einem Antrag auf zweckentfremdungsrechtliche Abrißgenehmigung ist die Renditeberechnung objektbezogen vorzunehmen. Mögliche Steuervorteile bei der Verrechnung der Verluste aus dem Grundstück mit Einnahmen aus anderen Bereichen bleiben unberücksichtigt. Der Eigentümer kann nicht darauf verwiesen werden, er könne durch Modernisierung des Gebäudes mit öffentlichen Mitteln eine Rendite erzielen.
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