Urteil Zweckentfremdung
Schlagworte
Zweckentfremdung; Ersatzwohnraum; Gemeinde
Leitsatz
1. Ersatzwohnraum als Voraussetzung für die Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung wird auch dann vom Verfügungsberechtigten angeboten, wenn er in einem anderen Berliner Stadtbezirk liegt.
2. Gemeinde im Sinne des Zweckentfremdungsrechts ist die Stadt Berlin; Ziff. 11 Abs. 6 Nr. 1 der Ausführungsvorschriften zur Berliner Zweckentfremdungsverbot VO entspricht nicht der Ermächtigungsgrundlage. (Leitsätze der Redaktion)
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