Urteil Zweckentfremdung


Schlagworte

Zweckentfremdung; teilgewerbliche Nutzung; Wohnzweck; Wohnzusammenlegung; juristische Person

Leitsatz

Eine zweckfremde Nutzung gem. § 1 Abs. 4 b ZwVbVO liegt nicht vor, wenn der Wohnungsinhaber mit ausschließlichem Wohnsitz in Berlin seine berufliche Tätigkeit auf dem Immobiliensektor durch juristische Personen bzw. Personengesellschaften ausübt, deren einziger Geschäftsführer er ist.

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