Urteil Zwangsvollstreckung bei Zutrittsgewährung


Schlagworte

Zwangsvollstreckung bei Zutrittsgewährung; Schlüsselaushändigung; Besitzeinräumung; Zwangsgeld

Leitsatz

Die Verurteilung des Vermieters, dem Mieter durch Aushändigen von Schlüsseln oder Wiedereinbau der alten Schlösser Zutritt zu den Mieträumen zu verschaffen, wird nicht nach § 885 ZPO, sondern nach § 888 ZPO vollstreckt.

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