Urteil Zwangsvollstreckung bei Nichtabgabe des „Offenbarungseides“ oder potentiell unvollständiger Befriedigung des Gläubigers durch Zwangsvollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände
Schlagworte
Zwangsvollstreckung bei Nichtabgabe des „Offenbarungseides“ oder potentiell unvollständiger Befriedigung des Gläubigers durch Zwangsvollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände; Anspruch auf Drittauskünfte (hier: gegen Kraftfahrt-Bundesamt) grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung; Verpflichtung des Gerichtsvollziehers zur Einholung von Drittauskünften
Leitsatz
Hat der Vollstreckungsschuldner die Vermögensauskunft nicht abgegeben oder ist eine vollständige Befriedigung des Gläubigers durch Zwangsvollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände voraussichtlich nicht zu erwarten, kann der Vollstreckungsgläubiger grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung von dem Gerichtsvollzieher die Einholung von Drittauskünften (hier: vom Kraftfahrt-Bundesamt) verlangen.
(Leitsatz der Redaktion)
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