Urteil Zwangsvollstreckung
Schlagworte
Zwangsvollstreckung; Vergleich; Wohnungseigentumsgericht; neuer selbständiger Beschwerdegrund
Leitsätze
1. Die Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Wohnungseigentumsgericht geschlossenen Vergleich richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
2. Ein neuer selbständiger Beschwerdegrund ist nicht gegeben, wenn das Amtsgericht einen Vollstreckungsantrag des Gläubigers gem. § 887 ZPO mit der Begründung abgewiesen hat, der Schuldner habe die titulierte Verpflichtung erfüllt, und das Landgericht die dagegen gerichtete Beschwerde mit der Begründung zurückweist, der Vollstreckungstitel sei inhaltlich zu unbestimmt und deshalb als Vollstreckungsgrundlage nicht geeignet.
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