Urteil Zwangsvollstreckung
Schlagworte
Zwangsvollstreckung; Härte
Leitsatz
Es bedeutet eine der Zwangsvollstreckung entgegenstehende, ganz besondere Härte im Sinne von § 765 a ZPO, wenn der Räumungsschuldner eine Eigentumswohnung gekauft hat, die 1 1/2 Monate später bezugsfertig wird.
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