Urteil Zwangsverwaltung und Nießbrauch
Schlagworte
Zwangsverwaltung und Nießbrauch
Leitsatz
Der die Zwangsvollstreckung betreibende Grundschuldgläubiger hat für die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung auch bei einem als nachrangig eingetragenen Nießbrauchsrecht einen auf den Nießbraucher lautenden Duldungstitel vorzulegen.
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