Urteil Zwangsverwaltung
Schlagworte
Zwangsverwaltung; Mietzahlung; Hauptmieter
Leitsatz
1. Die Kenntnis des Untermieters von der Anordnung der Zwangsverwaltung ist dem Hauptmieter nicht zuzurechnen. 2. Der Hauptmieter kann, ehe er nicht selbst von der Beschlagnahme des Grundstücks erfahren hat, weiter mit befreiender Wirkung an den bisherigen Eigentümer Mietzahlungen leisten.
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