Urteil Zwangsverwaltung


Schlagworte

Zwangsverwaltung; Klagebefugnis des Schuldners nach Aufhebung der Zwangsverwaltung; Verwertungskündigung; Erlösverlust; vermietete Eigentumswohnung

Leitsätze

1. Wird der Beschluß über die Zwangsverwaltung aufgehoben, gilt der Schuldner wieder als klagebefugt.

2. Der Vermieter ist zur Kündigung des Mietvertrages über die Eigen-tumswohnung berechtigt (§ 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB), wenn er bei Ver-kauf der Wohnung in vermietetem Zustand einen Erlösverlust von über 30 % hätte.

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