Urteil Zwangsversteigerungsverfahren
Schlagworte
Zwangsversteigerungsverfahren; unterbliebene Rechtsmittelbelehrung; Rechtsmittelfrist; Belehrungsmangel; Wiedereinsetzung; Ursächlichkeit des Belehrungsmangels; Einlegung der sofortigen Beschwerde
Leitsätze
a) Für die gemäß §§ 869, 793 ZPO befristeten Rechtsmittel in Zwangsversteigerungsverfahren ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung.
b) Unterbleibt die Rechtsmittelbelehrung, steht dies weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen.
c) Ist der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich, ist bei der Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlendes Verschulden des Rechtsmittelführers unwiderleglich zu vermuten.
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