Urteil Zwangsversteigerungsverfahren


Schlagworte

Zwangsversteigerungsverfahren; Vollstreckungsschutz für suizidgefährdeten Schuldner; Zuschlagserteilung durch Vollstreckungsgericht; Zuschlagsbeschwerde; Durchsetzung des Zuschlagsbeschlusses; Zuschlag; Suizidgefahr; Selbstmord

Leitsätze

a) Hat sich die zuständige Behörde des suizidgefährdeten Schuldners angenommen und Maßnahmen ergriffen, kann das Vollstreckungsgericht davon ausgehen, dass diese ausreichen und im Zwangsversteigerungsverfahren dem Bieter den Zuschlag erteilen.

b) Eine Gefährdung des Schuldners durch eine bevorstehende Räumung nach erfolgtem Zuschlag kann und muss nicht im Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde, sondern nur im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Beschlusses über den Zuschlag Rechnung getragen werden.

(Leitsätze der Redaktion)

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