Urteil Zwangsversteigerung
Schlagworte
Zwangsversteigerung; Haftungsausschluß; Anfechtung; Eigenschaftsirrtum
Leitsatz
Der Haftungsausschluß nach § 56 Satz 3 ZVG hat zur Folge, daß der Ersteher den Zuschlag auch nicht wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 Abs. 2 BGB anfechten kann, sofern das Fehlen der Eigenschaft einen Sachmangel begründet.
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