Urteil Zustimmungsklage zur Mieterhöhung nach Hausverkauf
Schlagworte
Zustimmungsklage zur Mieterhöhung nach Hausverkauf, Mieterhöhung, Klageänderung, Vermieterstellung, nachgeschobenes Erhöhungsverlangen, Eintragung in Grundbuch
Leitsätze
1. Die Klagefrist gemäß § 558 b BGB ist nur gewahrt, wenn bei Klageerhebung der Kläger noch Vermieter ist, wobei die Eintragung im Grundbuch maßgeblich ist.
2. Eine Klageänderung (neuer Eigentümer als Kläger) ist jedenfalls dann nicht sachdienlich, wenn sich der neue Kläger auf ein nachgeholtes Erhöhungsverlangen stützt, für das die Zustimmungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Eine Vertagung des Rechtsstreits ist dann nicht geboten (Abgrenzung zu LG Berlin, GE 2008, 995).
(Leitsätze der Redaktion)
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