Urteil Zustimmungsfrist für nachgeholtes Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Zustimmungsfrist für nachgeholtes Mieterhöhungsverlangen; derzeitige Unzulässigkeit einer Klage
Leitsatz
Eine auf ein nachgeholtes Mieterhöhungsverlangen nach § 558 b Abs. 2 BGB gestützte Klage ist unzulässig, wenn für das nachgeholte Verlangen die Zustimmungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Mieter klar zu erkennen gegeben hat, daß er dem Mieterhöhungsverlangen in keinem Fall zustimmen werde, weil dann das Abwarten der Überlegungsfrist eine überflüssige und sinnlose Förmelei bedeuten würde.
(Leitsatz der Redaktion)
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