Urteil Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten
Schlagworte
Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten; Wohnung des Zustellungsadressaten; Zugang; Vollstreckungsgegenklage gegen Vollstreckungsbescheid
Leitsätze
Mit der Urkunde über die Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten nach § 180 ZPO besteht ein beweiskräftiges Indiz dafür, dass der Zustellungsadressat unter der angegebenen Anschrift auch tatsächlich wohnt. Dieses Indiz kann dadurch entkräftet werden, dass objektive Umstände oder der Vortrag des Zustellungsempfängers hinreichende Zweifel an der Annahme begründen, die Zustellungsadresse sei seine Wohnung. Dazu muss schlüssig und plausibel dargelegt werden, dass die ursprüngliche Wohnung aufgegeben worden ist.
Der Schuldner hat kein Wahlrecht, ob er gegen den Vollstreckungsbescheid Vollstreckungsgegenklage erhebt oder Einspruch einlegt, er muss vielmehr Einspruch einlegen, damit der Vollstreckungsbescheid nicht rechtskräftig wird.
(Leitsätze der Redaktion)
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