Urteil Zustellung "demnächst"


Schlagworte

Zustellung "demnächst"; Vorschußeinzahlung binnen 14 Tagen

Leitsatz

Auch nach Einführung des § 167 ZPO durch das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 sind im Regelfall nur von der Partei und ihrem Prozeßbevollmächtigten verursachte Zustellungsverzögerungen (Einzahlung des angeforderten Kostenvorschusses) von bis zu 14 Tagen als geringfügig anzusehen. Bei Fristüberschreitung kann nicht mehr von einer Zustellung "demnächst" ausgegangen werden. (Leitsatz der Redaktion)

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