Urteil Zustandsstörerhaftung entfällt nicht durch Eigentumsverzicht
Schlagworte
Zustandsstörerhaftung entfällt nicht durch Eigentumsverzicht; Entfernung von Baulichkeiten; Räumungsanspruch; Herausgabeanspruch
Leitsatz
Der Eigentümer kann sich der Haftung als Zustandsstörer (§ 1004 Abs. 1 BGB) nicht durch Verzicht auf sein Eigentum entziehen.
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