Urteil Zuständigkeitsregelung in Schiedsvereinbarung


Schlagworte

Zuständigkeitsregelung in Schiedsvereinbarung; Kompetenz für Schiedsgericht

Leitsätze

a) Den Parteien der Schiedsvereinbarung ist es nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes verwehrt, eine Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts zu begründen mit der Folge, daß dessen Zuständigkeitsbeurteilung die staatlichen Gerichte bindet.

b) Aufgrund einer Kompetenz-Kompetenz-Klausel ist das staatliche Gericht nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Schiedseinrede die Zuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abzuwarten.

c) Eine Schiedsabrede, an der ein Verbraucher beteiligt ist, kann durch formularmäßigen Schiedsvertrag getroffen werden, sofern die Formerfordernisse des § 1031 Abs. 5 ZPO erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, daß auf seiten des Verwenders ein besonderes Bedürfnis an der Einsetzung des Schiedsgerichts besteht.

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