Urteil Zuständigkeit des OLG für Berufungen in Mietsachen


Schlagworte

Zuständigkeit des OLG für Berufungen in Mietsachen; Fristwahrung durch Zustellung des Mahnbescheides; Einreichung/Abringung des Mahnbescheidsantrags

Leitsatz

Die zeitliche Grenze für dem Antragsteller zurechenbare geringfügige Verzögerungen kann bei Abgabe der Streitsache an das Prozessgericht nach Erhebung des Widerspruchs gegen einen ergangenen Mahnbescheid nicht anhand der Regelung des § 691 Abs. 2 ZPO bestimmt werden.

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