Urteil Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ("Deutsche Treuhand")
Schlagworte
Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ("Deutsche Treuhand")
Leitsätze
Der EGMR ist für Individualbeschwerden wegen Verletzung von durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützten Rechten durch Unterzeichnerstaaten nur dann zuständig, wenn die Maßnahmen nach der Ratifikation der Konvention und den Protokollen erfolgt sind oder Dauerwirkungen eines bereits vorhandenen Zustandes sind. Die Entziehung des Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechts ist grundsätzlich ein einmaliger Akt und schafft keinen Dauerzustand einer "Entziehung eines Rechts". Die Konvention verpflichtet die ratifizierenden Staaten auch nicht ausdrücklich zur Wiedergutmachung von Unrecht oder Schäden, die entstanden sind, bevor sie die Konvention ratifiziert haben.
(Leitsätze der Redaktion)
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