Urteil Zuständigkeit des BARoV
Schlagworte
Zuständigkeit des BARoV; Entschädigungsberechtigung; Zweitgeschädigter
Leitsätze
1. Das nach § 29 Abs. 3 VermG zuständige Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ist auch für die Entscheidung über eine Entschädigungsberechtigung eines Zweitgeschädigten nach § 7 a Abs. 3 c Satz 1 VermG zuständig, wenn die Rückübertragung eines Vermögenswertes nach § 3 Abs. 2 VermG ausgeschlossen ist, weil der nach dem Prioritätsprinzip Berechtigte (Erstgeschädigte) einer Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG unterlag.
2. Der Betroffene ist mit einem materiellen Entschädigungsanspruch ausgeschlossen, wenn er mehrere Jahre zuwartet, ohne von der seit der Bekanntmachung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2001 - 1 BvL 17/00 - (BVerfGE 104, 74 = ZOV 2002, 28) im Bundesgesetzblatt I (S. 3929) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, erstmals einen zuvor wegen der als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmung in § 1 Abs. 3 EntschG erkennbar aussichtslosen Entschädigungsantrag zu stellen.
(Leitsätze der Redaktion)
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