Urteil Zuständigkeit
Schlagworte
Zuständigkeit; Arbeitsgericht; Werkdienstwohnung; Überlassung; Werkmietwohnung
Leitsatz
Für Streitigkeiten aus der Überlassung einer Werkdienstwohnung sind die Arbeitsgerichte zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG).
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