Urteil Zuschlag in verzögertem öffentlichen Vergabeverfahren


Schlagworte

Zuschlag in verzögertem öffentlichen Vergabeverfahren; Planfeststellungsverfahren; nicht einzuhaltende ausgeschriebene Fristen und Termine

Leitsatz

Ein Zuschlag in einem durch ein Planfeststellungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt im Zweifel auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können und das Zuschlagsschreiben des Auftraggebers den Hinweis auf später „noch mitzuteilende exakte Fristen" enthält (Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 213/08, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

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