Urteil Zuschlag für Schönheitsreparaturen als Teil der Unterkunftskosten
Schlagworte
Zuschlag für Schönheitsreparaturen als Teil der Unterkunftskosten; Grundsicherung; Arbeitslosengeld; Kosten für Unterkunft und Heizung; Regelleistung; Abzug für Instandhaltung und Reparaturen; Kleinreparaturen
Leitsatz
Mietvertraglich vereinbarte monatliche Zuschläge für Schönheitsreparaturen fallen unter die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 2 zu übernehmenden Kosten der Unterkunft; insoweit ist kein in der Regelleistung enthaltener Anteil für „Instandhaltung und Reparatur" in Abzug zu bringen.
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