Urteil Zuschlag für öffentlich geförderten Wohnraum bei Unwirksamkeit der Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter
Schlagworte
Zuschlag für öffentlich geförderten Wohnraum bei Unwirksamkeit der Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter; sozialer Wohnungsbau; Wirtschaftlichkeitsberechnung; laufende Aufwendungen; Kostenmiete
Leitsatz
Der Vermieter öffentlich geförderten Wohnraums ist berechtigt, für die von ihm zu tragenden Schönheitsreparaturen Kosten gem. § 28 Abs. 4 II. BV anzusetzen, wenn die Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter fehlgeschlagen ist.
(Leitsatz der Redaktion)
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