Urteil Zusammenrechnung des Wertes von Klage und Hilfswiderklage
Schlagworte
Zusammenrechnung des Wertes von Klage und Hilfswiderklage; Beschwerdewert; Nichtzulassungsbeschwerde; prozessuale Verknüpfung von Klagen; Nebenkosten; Betriebskosten
Leitsatz
Ergeben die Klage und die Hilfswiderklage nur zusammengerechnet den Beschwerdewert nach § 26 Nr. 8 EGZPO, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur statthaft, wenn hinsichtlich beider Klagen Zulassungsgründe dargelegt sind. Die allein prozessuale Verknüpfung der Klagen reicht für eine Zusammenrechnung nicht aus (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 -, FamRZ 2007, 117; BGH, Urteile vom 8. März 2006 - IV ZR 263/04 -, NJW-RR 2006, 877 und vom 21. Mai 1968 - VI ZR 27/68 -, VersR 1968, 778).
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