Urteil Zurückweisung des Beweisantrages wegen nicht rechtzeitiger Einzahlung des Auslagenvorschusses
Schlagworte
Zurückweisung des Beweisantrages wegen nicht rechtzeitiger Einzahlung des Auslagenvorschusses
Leitsatz
Die Ausführung eines Beweisbeschlusses ist aufgrund einer verspäteten Einzahlung des Auslagenvorschusses nach §§ 356, 379, 402 ZPO nicht mehr angezeigt und der Beweisantrag nach § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen.
(Leitsatz der Redaktion)
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