Urteil Zurückweisung der Mahnung wegen fehlender Vollmacht


Schlagworte

Zurückweisung der Mahnung wegen fehlender Vollmacht; Fälligkeit der Bürgschaft; Erbringung von Informationen zur Hauptschuld; Verzug des Bürgen; selbstschuldnerische Bürgschaft; Fälligkeit der Hauptforderung; Leistungsaufforderung; fehlende Unterrichtung des Bürgen zur Hauptschuld; Pflicht des Bürgen zur Beschaffung von Informationen

Leitsätze

1. Die Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft wird grundsätzlich mit der Fälligkeit der Hauptschuld fällig; einer Leistungsaufforderung des Gläubigers und der Vorlage von die Hauptschuld belegenden Unterlagen bedarf es dazu nicht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161).

2. Werden dem Bürgen die notwendigen Informationen zur Hauptschuld vom Gläubiger nicht erteilt, gerät er nicht in Verzug, wenn ihn kein eigenes Verschulden daran trifft, dass er sie nicht erhalten hat.

3. Ein eigenes Verschulden trifft den Bürgen, wenn er nicht selbst ausreichende, ihm zumutbare Anstrengungen unternimmt, die ihm fehlenden Informationen zu erlangen.

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