Urteil Zurückverweisung eines berufungsfähigen Urteils wegen fehlenden Tatbestandes in amtsgerichtlichem Urteil
Schlagworte
Zurückverweisung eines berufungsfähigen Urteils wegen fehlenden Tatbestandes in amtsgerichtlichem Urteil
Leitsatz
Enthält ein berufungsfähiges Urteil des Amtsgerichts keinen Tatbestand, ist es durch das Berufungsgericht aufzuheben und der Rechtsstreit ist an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, wenn das Urteil keinen Tatbestand enthält und sich aus dem Tenor oder den Entscheidungsgründen der Streitgegenstand und damit der Umfang der Rechtskraft nicht bestimmen läßt. (Leitsatz der Redaktion)
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