Urteil Zurückbehaltungsrecht des Notars wegen nicht erfüllter Gebührenansprüche
Schlagworte
Zurückbehaltungsrecht des Notars wegen nicht erfüllter Gebührenansprüche; verzögerte Eigentumsumschreibung
Leitsatz
Der mit dem Vollzug eines Kaufvertrags betraute Notar kann ein Tätigwerden hinsichtlich der Eigentumsumschreibung nicht nach § 141 i. V. m. § 10 Abs. 1 KostO mit der Begründung verweigern, der Käufer habe Gebührenansprüche noch nicht erfüllt.
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