Urteil Zurückbehaltungsrecht des Mieters
Schlagworte
Zurückbehaltungsrecht des Mieters; Mängel der Mietsache; Einrede des nicht erfüllten Vertrages; Minderung des Mietzinses; Gewährleistungsansprüche; Erfüllungsanspruch
Leitsatz (nichtamtlicher)
Ist die Mietsache mangelhaft, kann der Mieter gegenüber dem Anspruch auf Zahlung des Mietzinses die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben. Dieses Recht wird durch seine Gewährleistungsansprüche (§§ 537 ff. BGB) nicht ausgeschlossen.
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