Urteil Zurückbehaltungsrecht


Schlagworte

Zurückbehaltungsrecht; Minderungsrecht; Mietminderung; Mangel; Zahlungsvorbehalt

Leitsatz

Der Mieter hat neben dem Recht der Minderung nach § 537 BGB selbständig ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 320, 536 BGB, das in Ausnahmefällen aufgrund der Abwägung nach § 320 Abs. 2 BGB gemäß Treu und Glauben unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 539 BGB ausgeschlossen sein kann. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn der Mieter einen Mangel für die Dauer von elf Jahren ohne Minderung und ohne Zahlungsvorbehalt hinnimmt.

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