Urteil Zurückbehaltung


Schlagworte

Zurückbehaltung; Mahnung nach Mängelbeseitigung; Minderungsbetrag

Leitsätze

1. Der Mieter ist neben der Minderung zur Zurückbehaltung des Mietzinses bis zum fünffachen Minderungsbetrag solange berechtigt, bis die Mängel beseitigt sind.

2. Auch nach Beseitigung des Mangels kommt der Mieter nicht automatisch mit dem zurückbehaltenen Mietzins in Verzug. Vielmehr bedarf es nach der Mängelbeseitigung bei Unwirksamkeit der Vorfälligkeitsklausel einer Mahnung des Vermieters, weil § 551 BGB insoweit den Verzug nicht begründet.

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