Urteil Zurechnung der Kenntnis des Vertreters beider Parteien
Schlagworte
Zurechnung der Kenntnis des Vertreters beider Parteien; Verkauf einer Wohnung ohne Küche
Leitsatz
Der Käufer muß sich die Kenntnis seines Abschlußvertreters grundsätzlich auch dann nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, wenn der Vertreter zuvor als Verhandlungsführer (und damit als "Wissensvertreter") des Verkäufers aufgetreten ist. Im Einzelfall kann aber die Berufung des Verkäufers auf die dem Käufer zuzurechnende Kenntnis des Vertreters treuwidrig sein.
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