Urteil Zur Höhe der Geldbuße bei nicht genehmigter Zweckentfremdung


Schlagworte

Zur Höhe der Geldbuße bei nicht genehmigter Zweckentfremdung

Leitsätze

Zur Bemessung der Geldbuße unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteils.

Im Falle der Genehmigungsfähigkeit der Zweckentfremdung liegt der wirtschaftliche Vorteil in der Ersparnis der Ausgleichsabgabe, die die zuständige Behörde festgesetzt hätte (insoweit Aufgabe von KG, Beschluß vom 10. November 1997 - 5 Ws [B] 676/97 -).

War die zweckfremde Nutzung nicht genehmigungsfähig, kommt als wirtschaftlicher Vorteil der Unterschiedsbetrag zwischen der für Gewerberäume üblicherweise verlangten Miete und der für die Wohnung gezahlten Miete in Betracht, sofern die Differenz die fiktive Ausgleichsabgabe übersteigt.

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