Urteil Zur Durchführung von Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Zur Durchführung von Schönheitsreparaturen; kein Verzug vor Vertragsende; Verzugsschaden; Klauseln zum Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht und Geltendmachung der Minderung im Verhältnis zur Mietvorauszahlungspflicht; Verjährungsbeginn bei nicht ausgeführten Schönheitsreparaturen
Leitsätze
1. Der Mieter kann nicht vor dem Ende des Mietverhältnisses mit der Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen in Verzug geraten. 2. Auch bei Vermietung einer unrenovierten oder renovierungsbedürftigen Wohnung kann eine lange Mietdauer eine tatsächliche Vermutung für die Renovierungsbedürftigkeit der Mietwohnung begründen.
3. Die Verjährung des Schadenersatzanspruches wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen beginnt, wenn die Voraussetzungen des § 326 BGB erst nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhalten hat, erst mit der Entstehung des Anspruchs. 4. Der Schadensersatzanspruch umfaßt auch den Mietausfall für den Zeitraum, in dem die Schönheitsreparaturen ausgeführt werden.
5. Eine Mietvorauszahlungsklausel ist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, wenn der Mietvertrag eine Klausel enthält, wonach die Aufrechnung und die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eines Schadensersatzanspruches sowie die Ausübung eines Minderungsrechts davon abhängen soll, daß der Mieter diese Absicht mindestens einen Monat vorher dem Vermieter anzeigen muß; letztere Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 2 AGBG unwirksam, da sie das Zurückbehaltungsrecht des Mieters aus § 320 BGB einschränkt.
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