Urteil Zur Berechnung der Minderung bei Fehler an untervermieteter Teilfläche (hier: Wasserschaden in Verkaufsräumen und Schaufenstern)


Schlagworte

Zur Berechnung der Minderung bei Fehler an untervermieteter Teilfläche (hier: Wasserschaden in Verkaufsräumen und Schaufenstern)

Leitsatz

Ist ein Mieter aufgrund der mit dem Vermieter getroffenen vertraglichen Vereinbarung zur Untervermietung von Teilflächen berechtigt und tritt im Bereich einer untervermieteten Teilfläche ein Fehler auf, der den vertragsgemäßen Gebrauch dieser Teilfläche mindert, erscheint es sachgerecht, zur Beurteilung der Frage, welchen Umfang die Minderung des Gebrauchs des Mieters einnimmt, die untervermietete Teilfläche zunächst gesondert zu betrachten und den Umfang der Minderung insgesamt nach dem auf diese Teilfläche entfallenden Mietzins zu berechnen. Einer zusätzlichen Umrechnung des Minderungsbetrages in einen Prozentsatz der Gesamtmiete bedarf es nicht.

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