Urteil Zur Auslegung einer im Fördervertrag geregelten Art und Weise der Wirtschaftlichkeitsberechnung auf der "Grundlage II. BV"
Schlagworte
Zur Auslegung einer im Fördervertrag geregelten Art und Weise der Wirtschaftlichkeitsberechnung auf der "Grundlage II. BV"; Tilgungsstundung; Tilgungsaussetzung; Fördervertrag; vertragliche Förderung; Wohnungsbauförderungsrecht; Ertragslage; Wirtschaftlichkeit; Wirtschaftlichkeitsberechnung; Verwaltungsrechtsweg; Ermessen; allgemeine Leistungsklage; Zweite Berechnungsverordnung; Erträge; laufende Aufwendungen; Förderungsrichtlinien; Städtebaulicher Denkmalschutz
Leitsätze
1. Bei der Erstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung, nach deren Ergebnis laut Fördervertrag eine Tilgungsaussetzung oder sogar eine Umwandlung des öffentlichen Darlehens in einen Zuschuss gewährt werden kann, hat die IBB sämtliche in der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) genannten laufenden Aufwendungen zu berücksichtigen, wenn der Fördervertrag eine Ermittlung der Wirtschaftlichkeit auf der "Grundlage II. BV" vorsieht.
2. Die Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung eigener Art, wonach beispielsweise Finanzierungskosten für den Ankauf unberücksichtigt bleiben und Instandhaltungskostenpauschalen nur in reduzierter Höhe angesetzt werden, ist unzulässig.
3. Die IBB muss - auch wenn schon mehrere Jahre verstrichen sind - über die Tilgungsanträge der Fördernehmer neu entscheiden, und zwar auf Grundlage einer nach den Vorgaben der II. BV erstellten Wirtschaftlichkeitsberechnung.
(Leitsätze der Redaktion)
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