Urteil Zur Anwendung der Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels
Schlagworte
Zur Anwendung der Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels; gefliestes Bad; Lärmbelästigung durch Kundenparkplatz eines Supermarktes; Beweislastverteilung; besonders ruhige Straße; Fliesenspiegel
Leitsätze
1. Für die Annahme eines wohnwertmindernden Merkmals nach der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel reicht es aus, wenn der Mieter detailliert vorträgt, dass die Wände im Badezimmer nur teilweise verfliest sind, wenn der Vermieter dies allein mit Nichtwissen bestreitet.
2. Für eine Beeinträchtigung durch Geräusche reicht der Vortrag des Mieters nicht aus, dass sich in unmittelbarer Nähe ein Supermarkt mit Kundenparkplatz befindet.
(Leitsätze der Redaktion)
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